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   FG Hamburg, 06.09.2001 - IV 43/99   

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https://dejure.org/2001,18876
FG Hamburg, 06.09.2001 - IV 43/99 (https://dejure.org/2001,18876)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2001 - IV 43/99 (https://dejure.org/2001,18876)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. September 2001 - IV 43/99 (https://dejure.org/2001,18876)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KN Allgemein
    Tarifierung von Fahrradteilen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tarifierung von Fahrradteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2001 - IV 43/99
    Außerdem gibt es Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur (KN) von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.1997 Rs. C-143/96 -Knubben-, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14; Urteil vom 19.5.1994 Rs. C-11/93 -Siemens Nixdorf-, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2001 - IV 43/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.6.1996 Rs. C-121/95 -Vobis-, EuGHE 1996, I-3047, Rz. 13; BFH, Urteil vom 9.5.2000 - VII R 60/98 -, in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind.
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2001 - IV 43/99
    Außerdem gibt es Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur (KN) von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.1997 Rs. C-143/96 -Knubben-, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14; Urteil vom 19.5.1994 Rs. C-11/93 -Siemens Nixdorf-, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12).
  • BFH, 09.05.2000 - VII R 60/98

    Zolltarifliche Einreihung von sog. "Pick-up"-Fahrzeugen

    Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2001 - IV 43/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.6.1996 Rs. C-121/95 -Vobis-, EuGHE 1996, I-3047, Rz. 13; BFH, Urteil vom 9.5.2000 - VII R 60/98 -, in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind.
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - 6 K 2319/03

    Vollständiges Fahrrad i.S. der Codenummer 8712 0030 000 KN

    Offensichtlich stütze der Beklagte seine Auffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. September 2001 (ZfZ 2002, 172), welches dem Streitfall jedoch nicht zugrundegelegt werden könne.

    Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 6. September 2001 (IV 43/99, ZfZ 2002, 172) angenommen, die fünf Bauelemente Rahmen, Gabel, Lenker, Antriebseinheit und Laufräder würden die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Fahrrades ausmachen, und ein unvollständiges Fahrrad dann vorliegen, wenn der Fahrradrahmen und die Laufräder sowie wenigstens zwei weitere Bauelemente vorhanden seien.

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